Das Hei­rats­ver­bot

Eine Braut in Japan.
Eine Braut in Japan. Foto: flickr/​jessleecuizon

Wenn es um die Fort­schrit­te bezüg­lich der Gleich­stel­lung der Frau geht, schnei­det Japan im inter­na­tio­na­len Ver­gleich stets mise­ra­bel ab. Jähr­lich lan­det das ansons­ten fort­schritt­li­che und rei­che Land in einer Bewer­tung des World Eco­no­mic Forum auf den hin­te­ren Rän­gen (Asi­en­spie­gel berich­te­te).

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Nicht nur im Wirt­schafts­le­ben, son­dern auch in gesetz­li­cher Hin­sicht haben trotz moderns­ter Ver­fas­sung eini­ge archai­sche Ansich­ten bis heu­te über­lebt. So heisst es im Arti­kel 733 des japa­ni­schen Zivil­ge­setz­bu­ches, dass eine Frau erst 180 Tage nach einer Schei­dung wie­der hei­ra­ten dür­fe. Für den Mann gilt sol­ches jedoch nicht.

Die Idee dahinter

Ursprüng­lich woll­ten die Auto­ren mit die­sen Geset­zes­pa­ra­gra­phen ver­hin­dern, dass bei einer Schwan­ger­schaft zwi­schen Schei­dung und erneu­ter Hei­rat Unklar­hei­ten bezüg­lich der Vater­schaft ent­ste­hen wür­den. Denn erst nach 6 Mona­ten sei bei einer Frau eine Schwan­ger­schaft klar erkenn­bar, so die dama­li­ge Ansicht.

Der Arti­kel 772 klärt aus­ser­dem einer Schwan­ger­schaft zwi­schen Tren­nung und Neu­ver­mäh­lung. Dem­nach wird der geschie­de­ne Ehe­mann immer noch als der legi­ti­me Vater ange­se­hen, wenn die Frau weni­ger als 300 Tage nach der Schei­dung ein Kind gebärt. Wenn die Frau jedoch ein Kind 200 Tage nach einer zwei­ten, neu­en Hei­rat gebärt, wird auto­ma­tisch der neue Ehe­mann als der aner­kann­ter Vater angesehen.

Es sind Geset­ze, die aus einer Zeit stam­men, als es noch kei­ne DNA-Tests zur Bestim­mung der Vater­schaft gab. Ent­spre­chen anti­quiert wir­ken die Arti­kel 733 und 772.

Die geschei­ter­te Klage

So sah es auch eine Frau aus der Prä­fek­tur Oka­y­a­ma. Sie klag­te gegen das Gesetz wegen Ver­stos­ses gegen die ver­fas­sungs­mäs­sig ver­an­ker­te Gleich­be­rech­ti­gung, wie die loka­le San­yo Shim­bun berich­tet. Sie woll­te nach ihrer Schei­dung nicht 180 Tage auf ihre zwei­te Hei­rat war­ten. Die Kla­ge ver­lang­te zumin­dest eine Her­ab­set­zung die­ser Limi­te auf 100 Tage und eine Wie­der­gut­ma­chung in der Höhe von 1,65 Mil­lio­nen Yen (rund 15’800 Euro).

Oka­y­a­mas Bezirks­rich­ter Ryo­ji Yomori blieb jedoch hart und damit ganz auf der Linie der Ver­fas­ser des Geset­zes. Soll­te es in die­ser Zeit zu einer Schwan­ger­schaft kom­men, kön­ne nur mit der 180-Tage-Regel Strei­tig­kei­ten über die Iden­ti­tät der Vater­schaft ver­hin­dert wer­den, so sei­ne Begrün­dung. Auch mit Ein­be­zug der gesell­schaft­li­chen Ver­än­de­run­gen erken­ne er in die­sem Gesetz kei­nen Verfassungsbruch.

Rich­ter Yomori berief sich dabei auf ein Urteil des Ver­fas­sungs­ge­rich­tes von 1995. Seit­her sind 17 Jah­re ver­gan­gen. Von der Mög­lich­keit eines DNA-Tests ist immer noch kei­ne Rede.

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