Kla­ge gegen Abes Sicherheitsgesetze

Hat auch 2016 genug zu tun: Premier Shinzo Abe bei seinem Besuch in Mexiko im Juli 2015.
Hat auch 2016 genug zu tun: Pre­mier Shin­zo Abe bei sei­nem Besuch in Mexi­ko im Juli 2015. Foto: flickr/​Pre­si­den­cia de la Repúb­li­ca Mexicana

Die Umset­zung der soge­nann­ten Sicher­heits­ge­set­ze hat die­sen Sep­tem­ber in Japan hohe Wel­len gewor­fen (Asi­en­spie­gel berich­te­te). Die­se Geset­zes­re­for­men erlau­ben Japan die Ent­sen­dung von Trup­pen nach Über­see zur Unter­stüt­zung von Alli­ier­ten in Kampf­ein­sät­zen. Damit wur­de die letzt­jäh­ri­ge Neu­in­ter­pre­ta­ti­on der Ver­fas­sung durch die Regie­rung recht­lich kon­kre­ti­siert. Pre­mier­mi­nis­ter Shin­zo Abe sprach von einer zen­tra­len Not­wen­dig­keit hin­sicht­lich eines erstark­ten Chi­nas, eines unbe­re­chen­ba­ren Nord­ko­reas und eines ver­än­der­ten glo­ba­len Umfelds.

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Doch der Ent­scheid von Abe lös­te eine gros­se Kon­tro­ver­se aus. Einer­seits fürch­tet ein Teil der Bevöl­ke­rung, dass Japan somit unge­wollt in einen bewaff­ne­ten Kon­flikt hin­ein­ge­zo­gen wer­den könn­te. Das noch viel gewich­ti­ge­re Argu­ment und der gros­se Streit­punkt war jedoch stets die Fra­ge nach der Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit. Wie­der­holt hat­ten Rechts­ex­per­ten, die auch von der Regie­rung vor­ge­la­den wur­den, bestä­tigt, dass es sich um einen ver­fas­sungs­tech­nisch zwei­fel­haf­ten Ent­scheid handle.

Die Argu­men­te bei­der Seiten

So unter­sagt der Kriegs­ver­zichts­ar­ti­kel 9 der Ver­fas­sung eine kol­lek­ti­ve Selbst­ver­tei­di­gung, sprich die Unter­stüt­zung von Alli­ier­ten in einer Gefah­ren­si­tua­ti­on in Über­see. Umgan­gen wur­de dies nicht mit einer umständ­li­chen Ver­fas­sungs­re­form, die eine Zwei­drit­tel-Mehr­heit im Par­la­ment und ein Volks­mehr benö­tigt, son­dern ledig­lich mit einer Neu­in­ter­pre­ta­ti­on des Arti­kels 9, indem die Regie­rung sag­te, dass Japan unter gewis­sen Umstän­den nun doch eine kol­lek­ti­ve Selbst­ver­tei­di­gung anwen­den dür­fe (Asi­en­spie­gel berich­te­te).

Die Kri­ti­ker spre­chen von einem Bruch mit dem Rechts­staat. Die Befür­wor­ter wie­der­um sagen, dass Japan schon immer einen prag­ma­ti­schen Umgang mit dem Arti­kel 9 gepflegt habe. So wur­den in den 1950ern die soge­nann­ten Selbst­ver­tei­di­gungs­streit­kräf­te gegrün­det, obwohl die Ver­fas­sung den Unter­halt einer Armee bis heu­te unter­sagt. Das Argu­ment lau­te­te damals: Man dür­fe durch­aus bewaff­ne­te Streit­kräf­te zur Selbst­ver­tei­di­gung des Lan­des unter­hal­ten. Heu­te besitzt Japan eine der teu­ers­ten und moderns­ten Arme­en der Welt (Asi­en­spie­gel berich­te­te). Ähn­lich prag­ma­tisch ging man bei der Ent­sen­dung von UNO-Frie­dens­trup­pen in den 1990ern vor. 

Ein Fall für die Gerichte

Die Fra­ge der Ver­fas­sungs­mäs­sig­keit sol­len nun die Gerich­te klä­ren, wie die Asahi Shim­bun berich­tet. So zumin­dest will es eine Grup­pe von Anwäl­ten, wel­che die Ungül­tig­keits­er­klä­rung der Sicher­heits­ge­set­ze for­dert. Die­se ver­sties­sen gegen die Ver­fas­sung und wür­den allei­ne auf einer Inter­pre­ta­ti­on durch die Regie­rung basie­ren. Aus­ser­dem ver­letz­ten die Sicher­heits­ge­set­ze das den Japa­nern garan­tier­te Recht in Frie­den zu leben. Die Grup­pe for­dert auch, dass die Selbst­ver­tei­di­gungs­trup­pen alle Akti­vi­tä­ten zur Umset­zung der kol­lek­ti­ven Selbst­ver­tei­di­gung ein­stel­len müssen.

Um genü­gend Druck auf­zu­bau­en, soll die Sam­mel­kla­ge frü­hes­ten im April 2016 bei min­des­tens acht Bezirks­ge­rich­ten im gan­zen Land ein­ge­reicht wer­den. Man wer­de den Ver­fas­sungs­staat wie­der­her­stel­len und bis zur Auf­he­bung der Sicher­heits­ge­set­ze kämp­fen, geben sich die Anwäl­te kämp­fe­risch. Es ist damit zu rech­nen, dass viel Zeit ver­ge­hen wird, bis dies­be­züg­lich über­haupt ein Urteil gefällt wird. Letz­ten Endes wird sich das Obers­te Gericht damit befas­sen. Die Anwalts­grup­pe steht übri­gens nicht allei­ne da. Auch die Prä­fek­tur­par­la­men­te von Mie und Iwa­te haben sich gemäss der Mai­ni­chi Shim­bun in einer offi­zi­el­len von den Abge­ord­ne­ten abge­seg­ne­ten Mit­tei­lung für die Ungül­tig­keits­er­klä­rung der Sicher­heits­ge­set­ze ausgesprochen.

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