Japans Asbest-Skan­dal

Späte Gerechtigkeit: Eine Klägergruppe auf dem Weg zum Gerichtssaal.
Spä­te Gerech­tig­keit: Eine Klä­ger­grup­pe auf dem Weg zum Gerichtssaal.

Am 19. Mai traf das Bezirks­ge­richt von Osa­ka eine his­to­ri­sche Ent­schei­dung. Zum ers­ten Mal in der Geschich­te Japans wur­de Asbest-Geschä­dig­ten bestä­tigt, dass der Staat ihnen gegen­über ver­ant­wor­tungs­los gehan­delt hat.

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Dadurch been­de­te das Gerichts­ur­teil die bereits seit 2006 andau­ern­de Odys­see von 26 ehe­ma­li­gen Fabrik­ar­bei­tern und ihren Ange­hö­ri­gen, die auf ihrem Arbeits­platz mit der gefähr­li­chen Faser in Berüh­rung kamen.

Ver­gan­ge­ne Urtei­le beton­ten ledig­lich die Ver­ant­wor­tung des ehe­ma­li­gen Arbeit­ge­bers der Betrof­fe­nen und for­der­ten ent­spre­chen­de Scha­dens­er­satz­zah­lun­gen von der Unter­neh­mer­sei­te ein. Die aktu­el­le Ent­schei­dung erkennt hin­ge­gen nun auch die Fahr­läs­sig­keit der poli­ti­schen Ver­tre­ter an.

Alt­last Asbest

Medi­zi­nisch gese­hen sind die Fol­gen des Ein­at­mens von Asbest bereits seit 1959 erwie­sen. Zunächst galt vor allem die so genann­te «Asbest-Lun­ge» als Fol­ge­krank­heit, zu der in den 1970er-Jah­ren auch Lun­gen­krebs und Lun­gen­tu­mo­re hinzukamen.

Auch Unter­su­chun­gen der Regie­rung bestä­tig­ten bereits 1959 die Gefähr­lich­keit des Asbests. Die­ses Wis­sen mün­de­te 1960 in ein Gesetz, das den Gebrauch von Asbest ver­bot. Kon­kre­te Ver­bind­lich­kei­ten für betrof­fe­ne Fir­men fest­zu­schrei­ben, wur­den aller­dings ver­säumt. Dadurch ver­spä­te­ten sich die Reno­vie­rung von asbest­ver­seuch­ten Fabrik­hal­len und die Umset­zung wei­te­rer Schutzmassnahmen.

Irra­tio­na­le Gesetze

Die Rich­ter beton­ten in ihrem Urteil aus­drück­lich die Irra­tio­na­li­tät die­ser poli­ti­schen Mass­nah­men und spra­chen 26 der 29 Klä­gern ins­ge­samt 946 Mil­lio­nen Yen (rund 8 Mio. Euro) Scha­dens­er­satz zu.

Ver­teilt wer­den die Mil­lio­nen je nach Schwe­re der Krank­heit und etwai­gen Todes­fäl­len. Die drei abge­wie­se­nen Klä­ger kamen aus Fami­li­en, die um die ver­klag­ten Betrie­be her­um gewohnt und Fel­der bewirt­schaf­tet hat­ten. In ihrem Fall sah das Gericht kei­ne zwei­fels­frei beweis­ba­re Ver­bin­dung zwi­schen den Krank­hei­ten der Betrof­fe­nen und der asbest­ver­seuch­ten Nachbarschaft.

Den­noch wer­ten die Klä­ger das Urteil als Erfolg, denn es schafft einen Prä­ze­denz­fall für lau­fen­de und fol­gen­de Pro­zes­se in Kobe, Tokio und Yoko­ha­ma. ad.

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