Japans Kehrt­wen­de

Mittendrin: Japans Scheidungskinder leben meistens bei der Mutter.
Mit­ten­drin: Japans Schei­dungs­kin­der leben meis­tens bei der Mut­ter. Foto: flickr/​kungfootv

Inter­na­tio­na­le Hoch­zei­ten neh­men in Japan zu, selbst wenn das Land noch immer ver­hält­nis­mäs­sig wenig aus­län­di­sche Ein­woh­ner zählt. Das bedeu­tet auch, dass die Anzah­lung Schei­dun­gen bei sol­chen bina­tio­na­len Ehen zuge­nom­men hat. Fast 20’000 sind es jährlich.

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Wenn ein Kind im Spiel ist, wird die Ange­le­gen­heit zu einer kom­pli­zier­ten juris­ti­schen Ange­le­gen­heit. So kommt es vor, dass der aus­län­di­sche Eltern­teil nach der Schei­dung das gemein­sa­me Kind ohne das Wis­sen des Ehe­part­ners in sein Hei­mat­land bringt.

Auch der umge­kehr­te Fall, bei dem ein im Aus­land leben­der japa­ni­scher Ehe­part­ner das Kind nach der Schei­dung ohne die Ein­wil­li­gung des ande­ren nach Japan mit­nimmt, ist kei­ne Sel­ten­heit (Asi­en­spie­gel berich­te­te).

Japans Zögern

Bei sol­chen Strei­tig­kei­ten kommt nor­ma­ler­wei­se das Haa­ger Über­ein­kom­men über die zivil­recht­li­chen Aspek­te inter­na­tio­na­ler Kin­des­ent­füh­rung zum Tra­gen. Die­ses ver­si­chert im Fal­le einer «Ent­füh­rung» durch einen Eltern­teil die sofor­ti­ge Über­füh­rung des Kin­des in das Land, wo die Fami­lie den letz­ten gemein­sa­men Wohn­sitz hatte.

Japan woll­te die­sem Über­ein­kom­men wäh­rend Jah­ren nicht bei­tre­ten, als ein­zi­ge der G-8-Natio­nen. Den betrof­fe­nen Eltern­tei­len blieb kei­ne recht­li­che Hand­ha­be. Die Fol­gen waren Fäl­le von Kin­des­ent­füh­run­gen nach Japan, die inter­na­tio­nal für Schlag­zei­len sorg­ten (Asi­en­spie­gel berich­te­te).

Nun die Kehrt­wen­de. Nach Jah­ren des Abwar­tens hat Japan letz­te Woche das Haa­ger Über­ein­kom­men rati­fi­ziert und dies sogar in bei­den Häu­sern ohne Gegen­stim­men. Zu gross war der inter­na­tio­na­le Druck.

Unter­schied­li­che Rechtsprechung

Das jah­re­lan­ge Zögern wur­de von den Geg­ner mit einer unter­schied­li­chen Recht­spre­chung begrün­det. Das japa­ni­sche Recht erfül­le die Grund­be­din­gun­gen des Über­ein­kom­mens nicht. So gibt es in Japan prak­tisch kein gemein­sa­mes Sor­ge­recht. Nor­ma­ler­wei­se wird der Mut­ter das allei­ni­ge Sor­ge­recht über­tra­gen (Asi­en­spie­gel berich­te­te).

Aus­ser­dem kennt Japan kein Besuchs­recht für den Eltern­teil, wel­cher das Sor­ge­recht nicht hat, und auch kein Sys­tem, wel­ches den Erhalt der Ali­men­te sichert. Bei vie­len Geg­nern herrscht zudem die Über­zeu­gung vor, dass Japan für sei­ne Bür­ger und deren Kin­der in Miss­brauchs­fäl­len ein siche­rer Hafen bie­ten soll und eine mög­li­che Rück­füh­rung in ein ande­res Land ohne­hin zum Nach­teil des Kin­des wäre.

Eine Klä­rung der alten Fälle?

Die Regie­rung in Tokio hofft nun, das Abkom­men noch die­ses Jahr in Kraft tre­ten zu las­sen. Die USA pochen zudem dar­auf, dass die ver­gan­ge­nen Kinds­ent­füh­run­gen, in denen japa­ni­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge invol­viert sind, eben­falls rest­los geklärt wer­den. Noch hat sich Tokio nicht zu die­ser For­de­rung geäus­sert. Es ist nicht die ein­zi­ge noch offen recht­li­che Fra­ge, die geklärt wer­den muss.

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