Das Ehe- und Doppelnamenverbot

Eine Braut in Japan.
Eine Braut in Japan. Foto: flickr/​jessleecuizon

Das Obers­te Gericht in Tokio behan­delt zur­zeit zwei Fäl­le, die sich mit zwei umstrit­te­nen Aspek­ten des japa­ni­schen Fami­li­en­rechts beschäf­ti­gen. Die Urtei­le wer­den dar­über ent­schei­den, ob Japan künf­tig einen Weg zu mehr Gleich­be­rech­ti­gung beschrei­tet oder wei­ter­hin an Geset­zes­pa­ra­gra­phen fest­hält, die von 1898 stam­men und nach Mei­nung vie­ler gegen die Ver­fas­sung ver­stos­sen. Doch wor­um geht es genau?

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Fall 1: Der Zwang zum gemein­sa­men Familiennamen

Hei­ra­tet man in Japan, muss sich das Ehe­paar auf einen ein­zi­gen Fami­li­en­na­men eini­gen. In 98 Pro­zent der Fäl­le ist es der Name des Ehe­man­nes. Hat die Fami­lie der Ehe­frau kei­nen männ­li­chen Erben, kommt es vor, dass der Ehe­mann den Fami­li­en­na­men sei­ner Braut annimmt. Die Mög­lich­keit eines Dop­pel­na­mens wie in west­li­chen Län­dern gibt es nicht. Japan ist gar das ein­zi­ge Land der G – 8-Gemein­schaft, das am Prin­zip eines ein­zi­gen Fami­li­en­na­mens festhält.

Gegen die­ses Gesetz haben fünf Per­so­nen 2011 Kla­ge ein­ge­reicht (Asi­en­spie­gel berich­te­te). Sie sind der Mei­nung, dass der Arti­kel 750 des Zivil­ge­setz­bu­ches, in dem die Not­wen­dig­keit eines ein­zi­gen Fami­li­en­na­mens fest­ge­schrie­ben ist, gegen die Prin­zi­pi­en der Ver­fas­sung ver­stos­se. Denn im Arti­kel 13 und 14 der Ver­fas­sung heisst es, dass «alle Men­schen als Indi­vi­du­en respek­tiert wer­den müs­sen» und «Ehe­mann und Ehe­frau die glei­chen Rech­te haben».

Der Zwang, sich bei der Hoch­zeit auf einen ein­zi­gen Fami­li­en­nah­men fest­le­gen zu müs­sen, wider­spre­che die­sen bei­den Arti­keln. Es dür­fe nicht sein, dass sich eine Frau zwi­schen ihrem Fami­li­en­na­men und der Ehe ent­schei­den müs­se. Aus­ser­dem ver­weist die Klä­ger­grup­pe auf einen Bericht einer Kom­mis­si­on des Jus­tiz­mi­nis­te­ri­ums von 1996, in dem eine ent­spre­chen­de Anpas­sung des Fami­li­en­rechts emp­foh­len wurde.

Der poli­ti­sche Widerstand

Poli­ti­sche Vor­stös­se schei­ter­ten am Wider­stand der regie­ren­den Libe­ral­de­mo­kra­ten. Als 2009 die Demo­kra­ti­sche Par­tei an die Macht kam, ver­hin­der­te der Koali­ti­ons­part­ner eine Libe­ra­li­sie­rung des Fami­li­en­rechts. Das Lokal- sowie das Bezirks­ge­richt haben die Kla­ge der fünf Per­so­nen eben­falls zurück­ge­wie­sen. Nun ist es am Obers­ten Gericht einen Ent­scheid zu fäl­len, wie die Mai­ni­chi Shim­bun berichtet.

Eine Aus­nah­me gilt übri­gens für Japa­ne­rin­nen und Japa­ner, die mit Aus­län­dern ver­hei­ra­tet sind. Sie dür­fen ihren japa­ni­schen Fami­li­en­na­men beibehalten.

Fall 2: Das Hei­rats­ver­bot für Frauen

Auch im zwei­ten Gerichts­fall geht es um die Fami­lie. Der Arti­kel 733 des japa­ni­schen Zivil­ge­setz­bu­ches besagt, dass eine Frau erst 180 Tage nach einer Schei­dung wie­der hei­ra­ten darf. Für den Mann gilt sol­ches jedoch nicht.

Ursprüng­lich woll­ten die Auto­ren mit die­sem Geset­zes­pa­ra­gra­phen ver­hin­dern, dass bei einer Schwan­ger­schaft zwi­schen Schei­dung und erneu­ter Hei­rat Unklar­hei­ten bezüg­lich der Vater­schaft ent­ste­hen. Denn erst nach 6 Mona­ten sei bei einer Frau eine Schwan­ger­schaft klar erkenn­bar, so die dama­li­ge Ansicht.

Der Arti­kel 772 klärt aus­ser­dem den Fall einer Schwan­ger­schaft zwi­schen Tren­nung und Neu­ver­mäh­lung. Dem­nach wird der geschie­de­ne Ehe­mann immer noch als der legi­ti­me Vater ange­se­hen, wenn die Frau weni­ger als 300 Tage nach der Schei­dung ein Kind gebärt. Wenn die Frau jedoch ein Kind 200 Tage nach einer zwei­ten, neu­en Hei­rat gebärt, wird auto­ma­tisch der neue Ehe­mann als Vater anerkannt.

Der DNA-Test

Es sind Geset­ze, die aus einer Zeit stam­men, als noch kei­ne DNA-Tests zur Bestim­mung der Vater­schaft exis­tier­ten. Ent­spre­chend anti­quiert wir­ken die Arti­kel 733 und 772 aus heu­ti­ger Sicht. Eine Frau aus der Prä­fek­tur Oka­y­a­ma reich­te 2012 Kla­ge ein. Das Gesetz ver­stos­se gegen die ver­fas­sungs­mäs­sig ver­an­ker­te Gleich­be­rech­ti­gung, so ihre Begrün­dung (Asi­en­spie­gel berich­te­te).

Sie woll­te nach ihrer Schei­dung nicht 180 Tage auf ihre zwei­te Hei­rat war­ten. Sie ver­lang­te zumin­dest eine Her­ab­set­zung die­ser Limi­te auf 100 Tage. Lokal- wie auch Bezirks­ge­richt lehn­ten die Kla­ge ab. Die Frau zog den Fall wei­ter ans Obers­te Gericht, wie die Nik­kei Shim­bun berich­tet. Die Klä­ger argu­men­tier­ten bei der Anhö­rung vor der letz­ten gericht­li­chen Instanz, dass die heu­ti­gen DNA-Tests ein sol­ches Gesetz über­flüs­sig machen wür­den. Die Ver­tei­di­gung wie­der­um stell­te sich auf den Stand­punkt, dass nicht alle Bür­ger einen DNA-Test machen würden.

In bei­den Fäl­len soll bis Ende Jahr ein Urteil gefällt werden.

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