Todes­stra­fe für einen Minderjährigen

Keine Gnade: Eine Gerichtszeichnung des Prozesses gegen den verurteilten Minderjährigen.
Kei­ne Gna­de: Eine Gerichts­zeich­nung des Pro­zes­ses gegen den ver­ur­teil­ten Min­der­jäh­ri­gen. Aus­zug: FNN

Wie die Yomi­uri Shim­bun berich­tet, hat erst­mals ein Lai­en­ge­richt in Japan die Todes­stra­fe gegen einen Min­der­jäh­ri­gen aus­ge­spro­chen. Der heu­te19-Jäh­ri­ge wur­de vom Bezirks­ge­richt Sen­dai für den Mord an zwei Per­so­nen und die schwe­re Ver­wun­dung einer wei­te­ren Per­son für schul­dig erklärt.

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Zur Tat­zeit war der Ver­ur­teil­te 18 Jah­re alt. In Japan gilt man mit 20 Jah­ren als voll­jäh­rig. Laut Jugend­ge­setz dür­fen kei­ne Per­so­nen unter 18 Jah­ren zum Tode ver­ur­teilt wer­den. Zeit­gleich wird dar­in betont, dass die Reha­bi­li­tie­rung eines Straf­tä­ters im Vor­der­grund ste­hen soll­te. Im Fall von Sen­dai schlu­gen die Rich­ter jedoch einen ande­ren Weg ein.

Im Febru­ar die­ses Jah­res drang der Min­der­jäh­ri­ge in das Haus sei­ner Ex-Freun­din ein und stach auf deren älte­re Schwes­ter und ihre Freun­din ein. Bei­de erla­gen ihren Ver­let­zun­gen. Am glei­chen Abend ver­wun­de­te er auch noch den Freund der älte­ren Schwes­ter schwer.

Bereits vor­be­straft

Der 19-Jäh­ri­ge bekann­te sich zur Tat. Aus die­sem Grund ging es im Gerichts­pro­zess um die Fra­ge, ob man ihm eine all­fäl­li­ge Wie­der­ein­glie­de­rung nach der Ver­büs­sung sei­ner Stra­fe zutrau­en wür­de. Da der jun­ge Mann bereits wegen eines ande­ren Delik­tes auf Bewäh­rung war und die Mord­tat als äus­serst bru­tal ange­se­hen wur­de, ent­schlos­sen sich die 6 Lai­en­rich­ter und die 3 voll­amt­li­chen Rich­ter zur Todesstrafe.

«Ich glau­be nicht, dass sich der Ange­klag­te der Trag­wei­te sei­ner Ver­ge­hen im Kla­ren ist», erklär­te der Gerichts­prä­si­dent Noboyu­ki Suzu­ki gegen­über der Nach­rich­ten­agen­tur Jiji. Die Chan­ce für eine erfolg­rei­che Wie­der­ein­glie­de­rung in die Gesell­schaft sei sehr tief. Suzu­ki beton­te wei­ter, dass das Alter bei der Beur­tei­lung des Fal­les nicht vor­ran­gig gewe­sen sei.

Weni­ge Todes­stra­fen gegen Minderjährige

Letzt­mals wur­den 1992 und 2008 in Japan gegen zwei Män­ner, die zur Tat­zeit min­der­jäh­rig waren, die Todes­stra­fe aus­ge­spro­chen. Das Obers­te Gericht bestä­tig­te in bei­den Fäl­len das Urteil der ent­spre­chen­den Prä­fek­tur-Gerich­te. 2008 war es sogar das Obers­te Gericht, das eine Wie­der­ho­lung des Pro­zes­ses eines zu lebens­läng­lich ver­ur­teil­ten Min­der­jäh­ri­gen ange­ord­net hatte.

Das Obers­te Gericht beton­te damals, dass vor allem die Schwe­re eines Ver­bre­chens als Urteils­ba­sis die­nen sol­le. Das Alter eines Ange­klag­ten sei ledig­lich ein Fak­tor, den es zu berück­sich­ti­gen gebe. Ein ent­schei­den­der sei es nicht. All­ge­mein gilt heu­te in Japan die Regel, dass Leu­te bei min­des­tens 2 Mord­ta­ten zum Tode ver­ur­teilt wer­den können.

Die Angst des Laien

Das aktu­ells­te Urteil wiegt jedoch spe­zi­ell schwer, da erst­mals ein Lai­en­ge­richt die Todes­stra­fe gegen einen Min­der­jäh­ri­gen beschlos­sen hat. «Ich hat­te Angst. Das wird mich wohl den Rest des Lebens ver­fol­gen», sag­te einer der Lai­en­rich­ter der Yomi­uri Shim­bun nach dem Urteil. Voll­amt­li­chen Rich­tern ist es nicht erlaubt, gegen­über den Medi­en zu Urtei­len Stel­lung zu nehmen.

Seit der Ein­füh­rung des Lai­en­ge­richts im Mai 2009, kam es zu bis­lang erst zu einem Todes­ur­teil (Asi­en­spie­gel berich­te­te). Die Wie­der­ein­füh­rung von Lai­en­rich­tern war Teil einer Reform, die das japa­ni­sche Jus­tiz­sys­tem trans­pa­ren­ter gestal­ten soll. Den Ange­klag­ten soll­te damit ein fai­re­rer Pro­zess ermög­licht wer­den, als dies bis­her der Fall war. Die Ver­ur­tei­lungs­ra­te in Kri­mi­nal­pro­zes­sen lag vor der Ein­füh­rung bei 99 Pro­zent, so dass davon aus­ge­gan­gen wer­den muss­te, dass zahl­rei­che Ver­ur­teil­te unschul­dig im Gefäng­nis gelan­det waren.

Das Mit­ge­fühl auf der Probe

Ein Jahr nach der Ein­füh­rung hat das erhoff­te «Mit­ge­fühl» der Lai­en­rich­ter jedoch einen Dämp­fer erhal­ten. Denn die Ver­ur­tei­lungs­ra­te liegt wei­ter­hin bei fast 100 Pro­zent. Ob das Geschwo­re­nen­sys­tem dazu bei­trägt, Unschul­di­ge vor recht­li­chen Unsorg­fäl­tig­kei­ten durch Poli­zei und Jus­tiz zu bewah­ren, ist mehr als fraglich.

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