Doppelnamen bleiben verboten

Zwei wegweisende Urteile bezüglich zwei Artikel des japanischen Familienrechts, die aus heutiger Sicht antiquiert wirken und besonders die Frau benachteiligen. Nun hat sich das Oberste Gericht in Japan damit befasst und zwei Urteile gefällt, die ganz unterschiedlich ausgefallen sind.
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Das Heiratsverbot: nicht verfassungsmässig
Der Artikel 733 des japanischen Zivilgesetzbuches besagt, dass eine Frau erst 180 Tage nach einer Scheidung wieder heiraten darf (Asienspiegel berichtete). Für den Mann gilt solches jedoch nicht. Ursprünglich wollten die Autoren mit diesem Gesetzesparagraphen verhindern, dass bei einer Schwangerschaft zwischen Scheidung und erneuter Heirat Unklarheiten bezüglich der Vaterschaft entstehen. Denn erst nach 6 Monaten sei bei einer Frau eine Schwangerschaft klar erkennbar, so die damalige Ansicht.
Eine Frau aus der Präfektur Okayama reichte 2012 Klage ein. Das Gesetz verstosse gegen die verfassungsmässig verankerte Gleichberechtigung, so ihre Begründung (Asienspiegel berichtete). Sie wollte nach ihrer Scheidung nicht 180 Tage auf ihre zweite Heirat warten und verlangte zumindest eine Herabsetzung dieser Limite auf 100 Tage. Lokal- wie auch Bezirksgericht lehnten die Klage ab.
In der Folge musste sich das Oberste Gericht erstmals überhaupt mit diesem Gesetzesartikel befassen – und entschied im Sinne der Klägerin, wie die Nikkei Shimbun berichtet. Das 180-tägige Heiratsverbot verstosse gegen die Verfassung. Die Regierung und das Parlament müssen nun auf Anordnung des Obersten Gerichts möglichst schnell eine Gesetzesanpassung vornehmen. Es ist exakt das zehnte Mal, dass das Oberste Gericht in der Nachkriegszeit einen Gesetzesartikel als nicht verfassungsmässig eingestuft hat.
Das Doppelnamenverbot: verfassungsmässig
In einem anderen Fall kam das Oberste Gericht derweil zu einem anderen Urteil als es sich die Kläger gewünscht haben. So wird es für verheiratete Paare auch in Zukunft nicht möglich sein, einen Doppelnamen anzunehmen oder getrennte Namen zu führen. In Japan gilt damit weiterhin der Artikel 750 des Zivilgesetzbuches, der besagt, dass sich ein Ehepaar auf einen einzigen Familiennamen einigen muss.
In 98 Prozent der Fälle ist es der Name des Ehemannes. Hat die Familie der Ehefrau keinen männlichen Erben, kommt es vor, dass der Ehemann den Familiennamen seiner Braut annimmt. Japan bleibt somit das einzige Land der G – 8-Gemeinschaft, das am Prinzip eines einzigen Familiennamens festhält.
Die Klägergruppe argumentierte, dass der Artikel 750 gegen die Prinzipen der Verfassung verstosse. So heisst es im im Artikel 13 und 14 der Verfassung, dass «alle Menschen als Individuen respektiert werden müssen» und «Ehemann und Ehefrau die gleichen Rechte haben». Der Zwang, sich bei der Hochzeit auf einen einzigen Familiennahmen festlegen zu müssen, widerspreche diesen beiden Artikeln. Es dürfe nicht sein, dass sich eine Frau zwischen ihrem Familiennamen und der Ehe entscheiden müsse. Ausserdem verweist die Klägergruppe auf einen Bericht einer Kommission des Justizministeriums von 1996, in dem eine entsprechende Anpassung des Familienrechts empfohlen wurde.
Das Oberste Gericht ist dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt, wie die Sankei Shimbun berichtet. Der Artikel 750 verstosse nicht gegen die Verfassung. Eine Ausnahme gilt übrigens für Japanerinnen und Japaner, die mit Ausländern verheiratet sind. Sie dürfen ihren japanischen Familiennamen beibehalten.
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